Aktuelles
Einladung zur Generalversammlung vom 14. Juni 2024
Vorgehen beim Umtausch alter Inhaberaktien und Eintrag im Aktienregister
Ab dem 1. Mai 2021 können Aktionäre, deren Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt worden sind, ihre alten Titel aufgrund von gesetzlichen Vorschriften nicht mehr direkt bei der Gesellschaft umtauschen. Nach Art. 7 Abs. 1 UeB können die Aktionäre jedoch während einer Übergangsfrist nach Inkrafttreten des neuen Rechts mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft bis 31. Oktober 2024 beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Damit ihre Aktionärseigenschaft anerkannt wird und sie wieder in ihre Rechte eingesetzt werden, müssen sie beweisen, dass sie die rechtmässigen Inhaber der umgewandelten Aktien sind, und beim Gericht (auf eigene Kosten) den Antrag auf Eintragung in das Aktienbuch vor Ablauf der Übergangsfrist stellen. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom Wohnsitz des Aktionärs, von der Anzahl Aktien (Wert) und bei einem Auslandsbezug vom anwendbaren Kollisionsrecht ab und kann sich damit je nach Aktionär unterscheiden. Erst mit dem Nachweis vom Gericht kann die Gesellschaft den Eintrag im Aktienbuch vornehmen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verlieren die Aktionäre ihre mit den Aktien verbundenen Rechte endgültig (Art. 8 Abs. 1 UeB).
Einlieferung der Inhaberaktien mit Nachweis des Gerichts
Die Aktionäre geben die Originalaktien zusammen mit dem Nachweis des Gerichts bei ihrer Bank ab. Die Bank schickt die Originaldokumente zusammen mit den PTF-Instruktionen (DB-DI und DI-RE) im SECOM-System an die Gesellschaft. Die Titel werden anschliessend als Wertrechte in ein Wertschriftendepot des Aktionärs ausgeliefert.
Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren AG
Die ausserordentliche Generalversammlung der BLM vom 22. Oktober 2020 hat beschlossen, die bisherigen
4’000 Inhaberaktien mit CHF 450 Nennwert (Valor 150.599)
in
4’000 Namenaktien mit CHF 450 Nennwert (Valor 57.473.289)
umzuwandeln.
Die Namenaktien werden als Wertrechte verbrieft und müssen im Wertschriftendepot bei einer Bank verwahrt werden. Der Druck und die Auslieferung von physischen Urkunden sind ausgeschlossen. Die Aktionäre haben jedoch das Recht, von der Gesellschaft eine Bestätigung der Anzahl der auf ihren Namen im Aktienregister eingetragenen Aktien zu verlangen.